EU-Haushalt

EU-Haushalt
1. Merkmale: Seit 1971 existiert (abgesehen von dem EGKS-Funktionshaushaltsplan) nur noch ein (gemeinsamer) Gesamthaushaltsplan der drei (seit Juli 2002 zwei) Europäischen Gemeinschaften ( EG). Der Europäische Entwicklungsfonds ( EEF) ist nicht in den Gemeinschaftshaushalt eingebunden.
– (2.) Haushaltsverfahren: Der Ablauf ist in Art. 272 EGV festgelegt. Die  Europäische Kommission erarbeitet einen Haushaltsvorentwurf; dieser wird dem  Rat der Europäischen Union zugeleitet, welcher dann den Haushaltsentwurf aufstellt. Die erste Lesung erfolgt im  Europäischen Parlament (EP), die Zweite im Rat. Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt dem Präsidenten des EP. Die Obergrenzen der jährlichen Haushaltspläne sowie der Anteil der wichtigsten Ausgabenkategorien am Gesamtvolumen des Budgets ergeben sich aus der sog. Finanziellen Vorschau der Europäischen Union für den Zeitraum 2000-2006 wurde diese im März 1999 (Berlin) vereinbart. Die Haushaltsführung der Gemeinschaftsorgane wird vom Europäischen Rechnungshof überwacht ( EuRH).
- 3. Einnahmen: (1) Zolleinnahmen (2003: Ca. 10,2 Prozent der Einnahmen); (2) Agrarabschöpfungen an der gemeinschaftlichen Außengrenze (2003: Ca. 1,5 Prozent); (3) Mehrwertsteueranteil an der in den Mitgliedstaaten erhobenen Mehrwertsteuer (seit 1988: gemäß einer nach Gemeinschaftsvorschriften harmonisierten MWSt-Bemessungsgrundlage); (4) Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt (bestimmter, einheitlicher Anteil am nationalen Bruttoinlandsprodukt; 2003: Ca. 55,5 Prozent der Einnahmen). Das insgesamt zur Verfügung stehende Volumen des EU-H. konnte gemäß den in Berlin gefassten Beschlüssen maximal 1,27 Prozent des EU-BIP betragen. Rund 1 Prozent betraf die EU-15; der Rest diente für Zwecke der Heranführung der  MOE-Staaten. (5) Etwaige Haushaltsdefizite dürfen nicht im Wege der Kreditaufnahme finanziert werden; ein etwaiger Etatüberschuss wird den Einnahmen des nachfolgenden Haushaltsjahres zugeschlagen oder an die Mitgliedstaaten retransferiert.
- 4. Ausgaben: a) Arten:Obligatorische Ausgaben“ sind solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit die EU ihren im Primär- oder Sekundärrecht verankerten Verpflichtungen genügt. Die Haushaltsbefugnis für sie liegt beim Rat. „Nichtobligatorische Ausgaben“ bedürfen der Zustimmung des  Europäischen Parlaments.
- b) Ausgabenstruktur: Zwischen 2000 und 2006 steigt das jährliche Ausgabenvolumen (laufende Preise) von ca. 89,4 Mrd. Euro auf ca. 105 Mrd. Euro an. 2004 beläuft sich der Anteil der Ausgaben für die  GAP auf ca. 45 Prozent der Gesamtausgaben, während die Aufwendungen für Strukturmaßnahmen ( Strukturpolitik der Europäischen Union) ca. 29 Prozent des Haushaltsvolumen entsprechen. Der Rest entfiel im Wesentlichen auf die sog. Internen Politikbereiche (mehr als 6 Prozent), die sog. Externen Politikbereiche (knapp 7 Prozent) sowie auf Verwaltungsaufwand (rund 4 Prozent).

Lexikon der Economics. 2013.

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